Satzung des St. Johannes Schützenvereins Wertherbruch e. V.
Hier geht es zur Originalsatzung vom 16.11.2013.
§1
Der Verein führt den Namen „St. Johannes Schützenverein Wertherbruch“ und hat seinen Sitz in Wertherbruch.
Der Schützenverein besteht aus männlichen Personen, die die deutschen Schützentugenden pflegen, die Liebe zur Heimat fördern und sich besonders dem Schießsport widmen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnerzielung.
Politische und konfessionelle Ziele werden nicht verfolgt.
§2
Die Mitgliedschaft im Schützenverein können alle männlichen Personen erwerben, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie in Wertherbruch wohnen oder mit Wertherbruch und seinem Schützenverein eng verbunden sind.
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Nichtzahlen des Beitrages.
Wertherbrucher Nichtmitglieder haben an allen Schützenfesttagen keinen Zutritt zum Festzelt.
Bei Verstoß gegen die Vereinssatzung geht die Mitgliedschaft verloren.
Über Aufnahme oder Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung kann bei der nächsten Generalversammlung eingereicht werden; deren Beschluss ist endgültig. Der Verein hat aktive und Ehrenmitglieder. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Es wird eine Liste geführt, die alle Mitglieder namentlich aufzeigt.
§3
Wer die Königswürde erlangen will, muss das 21. Lebensjahr vollendet haben, eine ununterbrochene dreijährige Mitgliedschaft im Verein nachweisen können, sofern er in Wertherbruch wohnhaft bzw. aufgewachsen ist oder Mitglied des Spielmannszuges ist.
Wer weder in Wertherbruch wohnhaft oder in Wertherbruch aufgewachsen ist, noch Mitglied des Spielmannszuges ist, muss eine ununterbrochene fünfjährige Mitgliedschaft nachweisen können.
Diese Regelung gilt nicht für Ehrenmitglieder. Diese dürfen generell am Königsschießen teilnehmen. Für den nochmaligen Erwerb der Königswürde wird eine Karenzzeit von 5 Jahren festgelegt.
König wird derjenige, der nach Abschuss der Preise (1. Preis: Kopf, 2. Preis: rechter Flügel, 3. Preis: linker Flügel, 4. Preis: Schwanz) das letzte Stück Vogel von der Stange holt. Die Wahl der Königin (weiblich) ist dem König freigestellt. Der vom Königspaar ernannte Thron darf höchstens aus 12 – 14 Paaren bestehen, von denen höchstens zwei Mann dem Vorstand angehören dürfen. Die männlichen Mitglieder des Throns, die nicht dem Schützenverein angehören, sind verpflichtet, den gültigen Schützenbeitrag für das Schützenjahr zu leisten.
§4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge vor jedem Schützenfest pünktlich zu zahlen. Personen, die die Mitgliedschaft durch Nichtzahlen des Beitrages aufgegeben haben, müssen beim erneuten Erwerb der Mitgliedschaft eine zusätzliche Gebühr in Höhe des halben Mitgliedsbeitrages zahlen. Das gleiche gilt für etwaige Umlagen oder sonstige Beschlüsse. Alle getätigten Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb von 14 Tagen über das vereinseigene Bankkonto abzuwickeln.
§5
Das Geschäftsjahr beginnt am Volkstrauertag und endet am Vortag des kommenden Volkstrauertages.
§6
Schützenfest wird am 24. Juni eines jeden Jahres gefeiert, wenn dieser Tag auf Freitag, Samstag oder Sonntag fällt, andernfalls am Wochenende nach dem 24.
§7
Der Vorstand setzt sich aus insgesamt 21 Vorstandsmitgliedern zusammen:
1. Präsident (1. Vorsitzender)
2. Vizepräsident (2. Vorsitzender) – Dienstgrad: Oberst oder Hauptmann
3. Kassenwart
4. Geschäftsführer
5. Oberst
6. 2 Adjutanten
7. Hauptmann
8. 3 Fahnenoffiziere
9. 2 Zugführer
10. Vorsitzender des Festausschusses
11. Pressewart
12. Alle anderen Vorstandsmitglieder gehören dem Festausschuss an.
Der 1. Vorsitzende des Spielmannzuges Wertherbruch ist berechtigt an den Vorstandsversammlungen teilzunehmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart und Geschäftsführer. Eine Vertretung durch zwei der Genannten ist ausreichend, wenn dabei einer von beiden der 1. oder 2. Vorsitzende ist.
Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassenwartes und des Geschäftsführers erfolgt jährlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder scheiden alle vier Jahre turnusmäßig aus.
Die Wahl des Vorstandes nimmt die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit vor. Dabei werden jedoch nur die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in ihrer Funktion gewählt. Bei Abwahl oder Ausscheiden können Vorschläge nur aus dem Gesamtvorstand gemäß § 9 dieser Satzung erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss gemäß § 9 dieser Satzung in der der Generalversammlung folgenden Vorstandsversammlung in ihrer Funktion bestimmt.
Die Vorstandswahl durch die Generalversammlung muss auf Antrag, über den ebenfalls einfache Stimmmehrheit entscheidet, mittels Stimmzettel erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch den Präsidenten gezogen wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Funktionszeit aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Generalversammlung.
§8
Der Präsident und der Vizepräsident repräsentieren den Verein.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, bringt seine und die Beschlüsse der Generalversammlung zur Ausführung, ordnet die Veranstaltungen und Versammlungen an, leitet diese und sorgt für Befolgung der Satzung und für Ordnung.
§9
Der Vorstand beschließt über die Festlichkeiten des Vereins und ist berechtigt, in diesen Angelegenheiten selbstständig zu handeln, sofern die Beschlussfassung nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich.
§10
Wenn der Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben gegen die Satzung handeln oder durch grobe Fahrlässigkeit das Interesse des Vereins gefährden, so kann die Generalversammlung dieselben ihres Postens entheben. Zur Enthebung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
§11
Der Präsident leitet die Sitzungen und Geschäfte des Vorstandes. Er leitet die Feste des Vereins und führt in der Generalversammlung den Vorsitz. Er kann sich in der Wahrnehmung seiner Funktion durch ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Grundsätzlich wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Oberst leitet mit Unterstützung des Hauptmanns die Aufmärsche und Festumzüge des Vereins.
§12
Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Generalversammlung. Die Beschlüsse der Generalversammlung haben für alle Vereinsmitglieder Gültigkeit. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen und hat mindestens 4 Wochen vor dem Schützenfest stattzufinden. Der Vorstand muss dieses ebenfalls tun, wenn ein Drittel der Mitglieder eine Generalversammlung schriftlich beantragt. Die Einberufung erfolgt für Wertherbrucher Mitglieder durch Postwurfsendung, bei auswärtigen Mitgliedern erfolgt die Einladung, soweit die Adresse bekannt ist, mittels Drucksache. Die Einladung mit der Tagesordnung muss mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand kann außerdem nach Bedarf Mitgliederversammlungen im Laufe des Jahres einberufen.
§13
Der Generalversammlung muss jede Angelegenheit zur Beschlussfassung vorgetragen werden, welche nicht vom Vorstand beschlossen werden kann. Anträge der Vereinsmitglieder für die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher zwecks Vorbereitung vorgelegt werden. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende entscheiden. Die gefassten Beschlüsse sind durch den geschäftsführenden Vorstand zu Protokoll zu nehmen und von diesem (mindestens zwei Mitglieder) zu unterschreiben.
§14
In der Generalversammlung erstattet der Präsident einen Jahresbericht und der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage.
Die Kasse ist von 2 Mitgliedern zu prüfen, die auf der vorausgegangenen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wurden. Diese Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§15
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf es in 2 Generalversammlungen der ¾ Mehrheit.
§17
Für Unfälle, die einem Schützen, bedingt durch das Vogelschießen selbst, widerfahren, wird eine Unfallversicherung in folgender Höhe abgeschlossen:
mindestens
10.000,- Euro bei Unfalltod
100.000,- Euro im Falle der Invalidität
3 Millionen Vereinshaftpflichtversicherung
Darüber hinausgehende Absicherungen durch den Verein erfolgen nicht.
§18
Für Schäden, die ein Vereinsmitglied sich durch das Vogelschießen nicht bedingt selbst zufügt, wird von Seiten des Vereins keine Haftung übernommen.
§19
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wesel eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namen „St. Johannes Schützenverein Wertherbruch e.V.“.
§20
Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 27.10.1978 beschlossen und mit Beschluss der Generalversammlung vom 30.11.1985 und 19.02.1994 und 16.11.2013 geändert.
Unterschrift:
Präsident Vizepräsident Geschäftsführer Kassierer
(H. Schlebusch) (B. Pelzer) (W. Schweers) (A. Vastall)